Die Satzung

Satzung des Geschichtsverein Hohenstein-Ernstthal e.V.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
1. Der Verein führt den Namen “Geschichtsverein Hohenstein-Ernstthal e.V.”

2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hohenstein-Ernstthal.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Ziele und Aufgaben
§ 2
1. Der Geschichtsverein Hohenstein-Ernstthal e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Erforschung, wissenschaftliche wie auch allgemeinverständliche Darstellung der Geschichte der StadtHohenstein-Ernstthal und ihrer Umgebung von den Anfängen bis zur Gegenwart ist. Der Geschichtsverein wirkt unabhängig von politischen sowie konfessionellen Bindungen.

2. Der Geschichtsverein Hohenstein -Ernstthal e.V. stellt sich das Ziel, den geschichtlichen Sinn der Bürger der Stadt, ihre Verbundenheit mit deren Traditionen und Leistungen sowie ihre Beziehungen zur Stadt allgemein zu vertiefen. Dieses Ziel verwirklicht der Hohenstein-Ernstthaler Geschichtsverein insbesondere durch
a) Vortrags- und Diskussionsabende
b) Konferenzen und Kolloquien
c) Exkursionen
d) Ausstellungen
e) Veröffentlichungen.
Publikationsorgan sind die “Mitteilungen des Geschichtsvereins Hohenstein -Ernstthal e.V.”.

3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Arbeitsgruppen einrichten. Die Mitarbeit in diesen Gruppen steht auch Nicht-Mitgliedern offen. Die Arbeitsgruppen dürfen Verpflichtungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes eingehen.

4. Der Geschichtsverein Hohenstein-Ernstthal e.V. sucht eine intensive Zusammenarbeit mit allen Archiven Hohenstein -Ernstthals, den Hohenstein -Ernstthaler Museen, der Stadtbibliothek und allen Bildungseinrichtungen der Stadt.

5. Der Geschichtsverein Hohenstein-Ernstthal e.V. kooperiert mit anderen Vereinen, Vereinigungen und Gruppen, die gleichartige oder ähnliche Aufgaben und Ziele verfolgen.

6. Der Geschichtsverein Hohenstein-Ernstthal e.V. pflegt eine enge Zusammenarbeit mit anderen Geschichtsvereinen.

III. Gemeinnützigkeit
§ 3
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Kultur im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist gemeinnützig, erstrebt keinen Gewinn und verwendet alle Einnahmen sowie etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

IV. Organe
§ 4
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 5
1. Der Mitgliederversammlung steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, soweit diese nicht vom Vorstand zu besorgen sind.

2. Die Mitgliederversammlung muss mindestens in jedem zweiten Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einberufung hat schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung zu erfolgen und muss die Punkte der Tagesordnung sowie ggf. den Text von Anträgen zur Satzungsänderung enthalten.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte,
b) Satzungsänderungen
c) Bestellung und Widerruf der Bestellung des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) die Beitragsordung
f) die Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
g) Auflösung des Vereins.

4. Von jeder Mitgliederversammlung, einschließlich ihrer Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von je einem Vorstands- und einem Vereinsmitglied unterzeichnet wird. Außerdem ist eine Anwesenheitsliste der erschienenen Mitglieder anzufertigen.

5. Die Abstimmung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung beantragt wird.

6. Sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, erfolgen Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Wahl des Vorstandes ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird diese nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl.

7. Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Diese Zustimmung kann durch persönliche Stimmabgabe in der Versammlung oder durch ein schriftliches Votum erfolgen. Wenn durch persönliche oder briefliche Stimmabgabe eine Zweidrittelmehrheit nicht erreicht wird, so muss der Vorstand die Sitzung vertagen und innerhalb von vier Wochen zu einer neuen Versammlung einladen. Diese Versammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen.

§ 6
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung,
b) auf Beschluss des Vorstandes,
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder.

2. Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die Bestimmungen des § 5.

§ 7
1. Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zufällig. Die Bestellung ist jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund widerruflich.

2. Der Vorstand des Geschichtsvereins Hohenstein -Ernstthal e.V. besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister.

3. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren, das bis zur nächsten regulären Vorstandswahl mit Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen teilnehmen kann.

4. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt bzw. kooptiert werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

5. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

6. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

7. Der Vorstand tagt in der Regel einmal jährlich und kann aktive Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen. Dazu sind Protokolle anzufertigen.

8. Bei Einberufung von Vorstandssitzungen müssen die Gegenstände der Beschlussfassung rechtzeitig angekündigt werden. Diese Ankündigungen bedürfen nicht der Schriftform.

9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.

10. Die Einrichtung und Auflösung von Arbeitsgruppen obliegt dem Vorstand.

V. Kassenprüfung
§ 8
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen auf die Dauer von vier Jahren.

2. Die Prüfung, bei der beide Revisoren anwesend sein müssen, kann jederzeit, soll aber mindestens einmal jährlich erfolgen.

3. Die Revisoren sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Kassenführung einschließlich des Belegwesens sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch ihre Unterschriften bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber berichten.

VI. Mitgliedschaft
§ 9
1. Mitglieder des Geschichtsverein Hohenstein-Ernstthal e.V. können werden
natürliche Personen
Personenvereinigungen
juristische Personen,
die sich zu den im § 3 dieser Satzung niedergelegten Zielen und Aufgaben bekennen und den Verein
in seinem Wirken unterstützen.

2. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

3. Die Aufnahme ist erst vollzogen durch Aushändigung der Mitgliedskarte und der Satzung des Geschichtsvereins Hohenstein-Ernstthal e.V. sowie nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

4. Durch den Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung und alle zur Durchführung der Satzung getroffenen Beschlüsse an.

§ 10
1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann nicht vererbt werden. Personenvereinigungen und juristische Personen müssen schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter bestellen.

2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die für den Verein hervorragende Dienste oder die bei der Erforschung und Darstellung der Hohenstein-Ernstthaler Geschichte Herausragendes geleistet haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss, Erlöschung oder Tod beendet.

4. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

§ 11
1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus einem wichtigen Grunde und durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Als Ausschlussgründe kommen ehrloses Verhalten, schwere Bestrafung, hartnäckige Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen sowie schwere Verletzung der Pflichten als Mitglied gegenüber dem Verein in Betracht.
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den auf der nächsten Mitgliederversammlung abschließend zu entscheiden ist.

2. Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
VII. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

§ 12
1. Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

2. Der Jahresbeitrag ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eintritts oder Austritts aus dem Verein zu entrichten, und zwar spätestens bis zum Ende des 1. Quartals des laufenden Jahres.

3. Werden zwei Jahre lang trotz zweifacher schriftlicher Mahnung keine Mitgliedsbeiträge entrichtet, so erlischt die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres.

4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

VIII. Auflösung des Vereins
§ 13
1. Nur die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zur Förderung der Erforschung und Darstellung der Hohenstein-Ernstthaler Geschichte zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Unterbleibt ein solcher Beschluss oder ist er nicht durchführbar, so fällt das Vermögen an die Stadt Hohenstein-Ernstthal, welche es unmittelbar und ausschließlich zur Erforschung und Darstellung der Hohenstein-Ernstthaler Geschichte zu verwenden hat.

3. Die Liquidation ist vom Vorstand abzuwickeln.

4. Der Verein gilt während der Liquidation nur insoweit als fortbestehend als der Zweck der Liquidationes erfordert.

IX. Schlussbestimmung
§ 14
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12. November 2002 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.